Verspätetes Gepäck: Welche Preisminderung ist angemessen?

Rostock – Das Gepäck für eine Kreuzfahrt erreicht die Passagierin erst Tage später auf dem Schiff. In dem Fall ist eine nachträgliche Minderung des Reisepreises zwischen 20 und 30 Prozent pro betroffenem Urlaubstag angemessen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Rostock.

In dem verhandelten Fall ging es um eine zweiwöchige Kreuzfahrt entlang der US-Ostküste hinunter in die Karibik. Erst nach neun Tagen kam das Gepäck der Klägerin auf das Schiff. Die Reederei schenkte der Frau 250 Euro Bordguthaben, zahlte Ersatzkleidung und Hygieneartikel in Höhe von 235 Euro und nach der Reise noch einmal 370 Euro.

Der Klägerin reichte das nicht, sie verlangte eine Minderung des gesamten Reisepreises (2399 Euro) um 60 Prozent. Denn auch ein Hafen auf den Bahamas sei wegen eines Hurrikans nicht angelaufen worden.

Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg (Az.: 47 C 103/16). Eine höhere Preisminderung als 20 bis 30 Prozent pro Urlaubstag sei nur in Ausnahmefällen vorstellbar – hier allerdings nicht. Die Reederei habe unterm Strich bereits knapp über 40 Prozent des Tagesreisepreises zurückgezahlt, wenn man nur die neun Tage ohne Gepäck berücksichtigt.

Der nicht angelaufene Hafen rechtfertige keine Minderung – denn der Gesamtzuschnitt der Reise sei durch den Ausfall nicht erheblich beeinträchtigt gewesen. Die Reiseroute blieb weitgehend gleich.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».


(dpa/tmn)

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