Darf die Bank den Sparvertrag kündigen?

Berlin – Hohe Zinsen bei Sparverträgen mit einer Dauer von 25 Jahren und mehr, dazu ein attraktiver Bonus, der mit zunehmender Anspardauer noch ansteigt. Mit solchen Angeboten lockten noch bis zum Jahr 2005 zahlreiche Geldinstitute Sparer in ganz Deutschland.

Viele Kunden ließen sich auf diese Angebote ein. Doch inzwischen tun sich immer mehr Geldinstitute schwer damit, die Zusagen einzuhalten. Der Grund: Durch die seit Jahren andauernde Minizins-Phase werden alte, gutverzinste Sparverträge für die Banken ein Verlust-Geschäft.

Sind die Verträge zu erfüllen?

Bekannt sind bislang Fälle aus Baden-Württemberg,
Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen, in denen Sparkassen oder Volksbanken langfristige Sparverträge entweder einseitig kündigten oder die Zinsen niedriger ansetzten. Da stellt sich die Frage: Ist ein solches Vorgehen rechtens? Gilt nicht die Regel pacta sunt servanda (Verträge sind zu erfüllen)?

«Ja, selbstverständlich», sagt Stefan Marotzke vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) in Berlin. Allerdings müsse es Kreditinstituten möglich sein, auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen – sprich: negative Zinsentwicklung – «sachgerecht reagieren» zu können. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten könnten Geldinstitute auch auf die Option zurückgreifen, Sparverträge zu kündigen.

Letztlich hänge dies aber immer vom konkreten Einzelfall ab, betont Marotzke. Ähnlich äußert sich Cornelia Schulz vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). «Es kommt darauf an, was jeweils zwischen Kunde und Bank genau im Vertrag vereinbart wurde.»

Eine einseitige Kündigung von langfristigen Sparverträgen soll also gerechtfertigt sein? Der Magdeburger Kapitalmarktanwalt Stephan Heinze hat Zweifel. Sowohl unter dem Aspekt der Kundenpflege als auch aus juristischen Gründen stelle sich die massenhafte Kündigung von Sparverträgen nicht als der Königsweg dar, sagt Heinze. Er berät auch regelmäßig Kreditinstitute.

Können Zinsvereinbarungen geändert werden?

Aus seiner Sicht gibt es eine Alternative zum Kündigen: «Das Herunterschrauben des Einlagenzinssatzes ist ein Weg, auf eine Störung der Geschäftsgrundlage des im besseren Zinsumfeld vor Jahren geschlossenen Sparvertrags angemessen zu reagieren», sagt er. Das gilt aus seiner Sicht auch dann, wenn eine Zinsgleitklausel nicht oder nicht wirksam vereinbart wurde.

Verbraucher, die von ihrer Bank eine Kündigung ihres langfristigen und gutverzinsten Sparvertrags bekommen haben, sollten dies nicht einfach hinnehmen. Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rät, genau hinzuschauen, auf welche Argumente die Bank ihre Kündigung stützt.

Laut Nauhauser verwenden zudem einige Geldinstitute für Sparverträge und Prämiensparverträge mit variablem oder flexiblem Zins ungültige Klauseln, um den jeweiligen Sparzins festzulegen. Vor allem Verträge aus den 1990er oder zu Beginn des neuen Jahrtausends seien betroffen. Kunden seien zu wenige Zinsen gutgeschrieben worden, erklärt er mit Blick auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az: XI ZR 140/03).

«Betroffene können hunderte, zum Teil auch tausende Euro nachfordern», erklärt Nauhauser. Er rät Verbrauchern, die Berechnung der Bank zu überprüfen und sie gegebenenfalls aufzufordern, die Anpassung der Zinsen im Vertragsverlauf darzulegen.


(dpa/tmn)

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