Keine Mietkürzung bei Schimmelgefahr

Karlsruhe – Mieter dürfen nicht einfach die Miete kürzen, nur weil in Wohnungen mit älterer Bausubstanz die Gefahr von Schimmelbildung droht. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden und die Rechte von Vermietern gestärkt.

Den Möglichkeiten auf Mietminderung setzte der zuständige 8. Senat damit klare Grenzen. Nach Worten der Vorsitzenden Richterin Karin Milger ist entscheidend, dass die Wohnungen den seinerzeit gültigen Bauvorschriften entsprachen (Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).

Die Kläger, Mieter zweier Wohnungen aus den 70er Jahren einer großen Immobiliengesellschaft in Glinde (Schleswig-Holstein), hätten keinen Anspruch auf Wärmedämmung und damit auch kein Recht, die Miete wegen Schimmelgefahr zu kürzen. Die Urteile des Landgerichts Lübeck, das den Klägern Recht gegeben hatte, seien «ersichtlich rechtsfehlerhaft».

Der Senat festigte seine bisherige Rechtsprechung. Danach gilt, dass der Mieter den Standard in seiner Wohnung erwarten kann, der vergleichbaren Objekten entspricht. In den Jahren 1968 und 1971 – dem Baujahr der beiden Wohnungen – habe es noch keine Verpflichtung zur Dämmung von Gebäuden gegeben.

Fehlende Dämmung und das Risiko von Schimmel könnten daher auch kein Mangel sein. Vermieter älterer Wohnungen schuldeten ihren Mietern keinen Neubau-Standard, sagte Milger. Die Urteile der Vorinstanz wurden weitgehend aufgehoben und in der BGH-Entscheidung deutlich gerüffelt.

Der Präsident des Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland äußerte sich erleichtert. «Der BGH hat hier zu Recht eine Schranke bei Mietminderungen eingebaut», sagte Kai Warnecke in einer ersten Reaktion. Die Urteile der Vorinstanz seien erschreckend und vom Gesetz nicht gedeckt gewesen.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) nannte die BGH-Entscheidung hingegen enttäuschend. «Im Ergebnis müssen Mieter warten, bis in ihren Wohnungen Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz auftreten», sagte DMB-Direktor Lukas Siebenkotten.

Schon am Vormittag hatte Richterin Milger zu bedenken gegeben, ob man Mietern einen Gefallen tun würde, wenn man das Mietrecht gemäß dem Wunsch der Kläger ändern würde. «Denn wenn Vermieter sanieren, dann werden die Kosten umgelegt, und Mieten steigen erheblich.» Problematisch war für den BGH auch die Sicht des Landgerichts, das starre und vom Einzelfall unabhängige Regeln zum Lüften und Heizen aufgestellt hatte. Das sei mit geltendem Recht nicht vereinbar.


(dpa)

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