Schönheits-OP: Bezeichnung des Arztes ist wichtig

Berlin (dpa/tmn) – Wer für einen plastischen Eingriff wie eine Brust-Operation auf der Suche nach einem passenden Arzt ist, sollte genau auf die Bezeichnung des Mediziners achten. Denn Begriffe wie «Kosmetischer Chirurg», «Schönheitschirurg» oder «Ästhetischer Chirug» sind nicht geschützt.

Diese Bezeichnungen können von jedem Arzt geführt werden und sagen nichts über die Aus- und Weiterbildung des Mediziners aus. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen hin (DGPRÄC).

Der Plastische und Ästhetische Chirurg ist hingegen ein anerkannter Facharzt. Er darf sich als sich als «Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie» (früher «Facharzt für Plastische Chirurgie») bezeichnen. Ein solcher Facharzt muss nach seinem Medizinstudium eine sechsjährige Weiterbildung absolviert haben. «In dieser Zeit müssen bestimmte Operationen durchgeführt und Tätigkeiten erlernt werden», erklärt Prof. Raymund E. Horch, Leiter der Plastisch- und Handchirurgischen Klinik des Universitätsklinikums Erlangen und Mitglied in der DGPRÄC.

Prof. Horch rät, im Zweifel bei den Landesärztekammern nachzufragen, ob es sich wirklich um einen Facharzt handelt. Auch in der DGPRÄC dürfen Mediziner nur Mitglied werden, wenn sie eine entsprechende Facharztweiterbildung erfolgreich absolviert haben. Wer sich im Ausland operieren lassen möchte, sollte sich darüber im Klaren sein, dass dort andere Regeln gelten. Prof. Horch warnt vor Schnäppchen und Sonderangeboten. «Man muss sich dann schon fragen: Wie kann etwas so preiswert sein, ohne dass die Qualität leidet?»

EuGH: Kaum Chancen auf Schmerzensgeld im Implantate-Skandal
Im Skandal um minderwertige Brustimplantate können

Frauen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kaum

noch auf Schmerzensgeld vom TÜV Rheinland hoffen. Die Luxemburger

Richter urteilten am Donnerstag, dass Stellen wie der TÜV nicht

grundsätzlich verpflichtet sind, Medizinprodukte wie Implantate

selbst zu prüfen oder unangekündigte Kontrollen bei den Herstellern

durchzuführen. Unter bestimmten Umständen könnten die Prüfstellen

gegenüber Patienten aber haftbar sein (Rechtssache C-219/15).

Hintergrund des Verfahrens ist die Klage einer Frau vor dem

Bundesgerichtshof. Sie hatte sich gesundheitsgefährdende

Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse

(PIP) entfernen lassen und fordert vom TÜV Rheinland 40 000 Euro

Schmerzensgeld. Der Prüfverein hatte das Qualitätssicherungssystem

von PIP zertifiziert und überwacht.

(dpa)