Vermieter müssen Hausmeisterkosten aufschlüsseln

Münster – Vermieter dürfen Mieter nicht einfach pauschal an Hauswartkosten beteiligen. Ist für den Mieter nicht erkennbar, in welchem Umfang nicht umlagefähige Kosten in der Vergütung für den Hausmeister enthalten sind, dürfen die Kosten insgesamt nicht umgelegt werden.

In dem verhandelten Fall am Amtsgericht Münster stritten sich Mieter und Vermieterin um die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Umstritten war unter anderem der Posten für Hauswartkosten, die pauschal mit rund 366 Euro angegeben waren. Die Vermieterin hatte einen Pauschalvertrag mit einem Dienstleister abgeschlossen. In der Abrechnung waren die Kosten für den Dienstleister nicht weiter differenziert. Inwieweit Wartungs- und Reparaturarbeiten mit der Vergütung abgegolten wurden, konnte der Mieter nicht erkennen.

Aus diesem Grund habe die Vermieterin keinen Anspruch auf die Zahlung, entschied das Gericht. Es sei grundsätzlich die Aufgabe eines Vermieters, die Aufteilung der geltend gemachten Kosten nachvollziehbar darzulegen. Diese Aufgabe habe die Vermieterin in diesem Fall nicht erfüllt.

Zwar sei ein Verzeichnis der umlagefähigen Kosten für den Hausmeister-Service vorgelegt worden. Das reiche aber nicht aus, weil nicht erkennbar sei, ob der Hausmeister darüber hinaus weitere Aufgaben übernommen habe (Az.: 61 C 2796/17). Die Zeitschrift «Wohnungswirtschaft und Mietrecht» (7/2018) des Deutschen Mieterbundes (DMB) berichtet über den Fall.


(dpa/tmn)

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