Symbolbild Arbeitsrecht

Mindestlohn und Krankenkassenbeiträge – Änderungen im Arbeitsrecht 2015

Das neue Jahr ist erst wenige Tage alt, dennoch ist es höchste Zeit, sich einmal mit den rechtlichen Änderungen zu befassen. Zum 1. Januar 2015 sind einige Änderungen im Arbeitsrecht in Kraft getreten, die Chefs und Angestellte gleichermaßen kennen sollten. Wir haben im Folgenden einige dieser Änderungen zusammengefasst.

Mindestlohn – für wen gilt er?

Eine der wohl wichtigsten Änderungen ist die Einführung des Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde. Auch wenn der Mindestlohn laut Gesetz für alle Arbeitnehmer gilt, gibt es doch eine ganze Reihe von Ausnahmen: Jugendliche unter 18 Jahren und ohne Berufsausbildung, Auszubildende und Ehrenamtliche sind von der Regelung ausgenommen. Auch Langzeitarbeitslose, die länger als ein Jahr ohne Job waren, bekommen nicht sofort den Mindestlohn. In den ersten sechs Monaten ihrer neuen Anstellung dürfen sie vom Mindestlohn ausgenommen werden.

Gute Nachricht für Studenten: Wer nach dem Studium ein Praktikum macht oder bei einer Firma hospitiert, muss ebenfalls den Mindestlohn erhalten. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Wenn es sich bei dem Praktikum um ein Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung und es nicht länger als zwölf Wochen dauert, kann der Arbeitgeber auch weniger als die 8,50 Euro Stundenlohn zahlen.

Und es gibt noch mehr Ausnahmen: Zeitungszusteller erhalten eine stufenweise Anpassung an den Mindestlohn. Im Jahr 2015 bekommen sie 75 Prozent des Mindestlohns, 2016 werden es 85 Prozent und erst 2017 bekommen sie den vollen Stundenlohn von 8,50 Euro.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der Mindestlohn auch für Sie gilt oder worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen, sollten Sie sich an einen Experten für Arbeitsrecht, wie etwa die Kanzlei www.anwaltskanzlei-online.de, wenden.

Mehr netto vom brutto?

Theoretisch behalten Arbeitnehmer im Jahr 2015 mehr von ihrem Bruttogehalt übrig. In der Praxis sieht das Ganze leider etwas anders aus. Der Beitrag für die gesetzlichen Krankenkassen sinkt ab dem 1. Januar von 15,5 auf 14,6 Prozent. Dies ist allerdings nur auf dem Papier eine finanzielle Entlastung für die Bürger. Da viele Krankenkassen fürchten, durch diese Gesetzesänderung finanzielle Verluste zu machen, dürfen sie einen Zusatzbeitrag erheben. Der Großteil der gesetzlichen Kassen behält mit diesem Zusatzbeitrag den Beitragssatz von 15,5 % bei, andere Krankenkassen legen sogar noch etwas drauf, so dass die Versicherten im Endeffekt noch mehr zahlen müssen als vorher. Welche Krankenkassen zusätzliche Beiträge erheben und in welcher Höhe, lesen Sie beispielsweise unter http://www.gkv-zusatzbeitraege.de/.

Foto: Schnappschuss – Fotolia

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