Ryanair-Fluggäste dürfen Ansprüche an Portale abtreten

Nürnberg – Verspätete Passagiere von Ryanair dürfen in Deutschland ihre Erstattungsansprüche an Flugrechtsportale abtreten. Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des
Amtsgerichts Nürnberg hervor, das gegenteilige Bestimmungen in den Ryanair-Geschäftsbedingungen für rechtswidrig erklärt hat.

Die Iren haben laut Mitteilung der bayerischen Justiz ihre Berufung zurückgenommen, nachdem das Landgericht Nürnberg seine Zustimmung zum Urteil der ersten Instanz hatte erkennen lassen.

Erstritten hat das Urteil der Hamburger Fluggast-Sofortentschädiger EUflight.de, der regelmäßig mögliche Entschädigungsansprüche von Passagieren ankauft und dann auf eigene Rechnung durchsetzt. Andere Portale vertreten gegen eine pauschale Provision die Passagiere gegenüber den Fluggesellschaften.

Ryanair will diese Unternehmen möglichst von Entschädigungen ausschließen und hält ihnen vor, von Kunden überhöhte Preise für ihre Dienstleistungen zu verlangen. Zunächst hatte Ryanair in den AGB eine Abtretung von Ansprüchen etwa nach Verspätungen komplett untersagt. Nachdem diese Klausel vor deutschen Gerichten nicht standgehalten hatte, sollten Übertragungen laut geänderten AGB nur an andere natürliche Personen möglich sein, die ebenfalls den verspäteten Flug genutzt hatten.

Auch diese Regelung benachteiligt nach Auffassung der Nürnberger Richter die Fluggäste einseitig. Sie müssten in ihrer Entscheidung frei bleiben, ein in solchen Angelegenheiten erfahrenes Unternehmen kostenpflichtig zu beauftragen. Ryanair entstehe dadurch kein zusätzlicher Aufwand.

EUflight-Geschäftsführer Lars Watermann hielt Ryanair «dreistes und kundenunfreundliches Verhalten» vor. Die Iren ließen es häufig auf Klagen ankommen. EUflight habe aber von bislang mehr als 800 Verfahren gegen die Airline erst 4 verloren. Ryanair äußerte sich zunächst nicht zu der Nürnberger Entscheidung.


(dpa)

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