Berlin – Eine unheilbare Krankheit bringt auch die Frage nach der bestmöglichen Versorgung bis zum Lebensende mit sich. Die Hospiz- und Palliativversorgung ist ambulant und stationär möglich, wie der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) informiert.
Eine Übersicht der Angebote samt Postleitzahlensuche gibt es unter
www.wegweiser-hospiz-palliativmedizin.de im Internet.
Ambulante Palliativversorgung: Angehörige können sich entweder bei ihrem Hausarzt informieren oder mit dem jeweiligen Hospiz- und Palliativdienst vor Ort ein Beratungsgespräch vereinbaren. Deutschlandweit gibt es laut DHPV rund 1500 ambulante Hospizdienste. Grundsätzlich haben Angehörige zwei Möglichkeiten: Die spezialisierte und die allgemeine ambulante Palliativversorgung.
– Spezialisierte ambulante Palliativversorgung:Diese wird vom Haus- oder Krankenhausarzt verschrieben und beinhaltet die Versorgung des Betroffenen durch ein sogenanntes SAPV-Team, bestehend aus Palliativmedizinern und entsprechend ausgebildeten Pflegekräften, das auch mit niedergelassenen Ärzten und Pflegediensten zusammenarbeitet.
– Allgemeine ambulante Palliativversorgung:Hier ist der Hausarzt der Ansprechpartner. Der Betroffene wird von ihm und von einem Pflegedienst versorgt und erhält auf Wunsch zusätzlich Unterstützung von einem ehrenamtlichen Hospizbegleiter. Dieser kommt zum Beispiel ein- oder zweimal in der Woche und bietet dem Betroffenen und der Familie psychosoziale Unterstützung an.
– Palliative Versorgung im Krankenhaus: Einige Kliniken haben einen Konsiliardienst beziehungsweise Palliativstationen. Alternativ bieten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ambulanten Hospizdienste Hilfe und Unterstützung nicht nur zu Hause, sondern auch in Krankenhäusern an. Den Kontakt zu einem ambulanten Hospizdienst können Angehörige oder Betroffene dann über den Sozialdienst der Klinik herstellen. Auch in Pflegeeinrichtungen besteht die Möglichkeit der Unterstützung durch einen ambulanten Hospizdienst.
– Stationäre Hospize: Davon gibt es laut DHPV deutschlandweit etwa 230. Sie kommen in Betracht, wenn der Mensch an einer nicht heilbaren und weit fortgeschrittenen Erkrankung leidet und eine umfassende Versorgung zu Hause nicht mehr möglich ist.
(dpa/tmn)