Selbst schuld: Wann Versicherer Zahlungen kürzen dürfen

Berlin – Brennende Adventskränze und Weihnachtsbäume oder querfliegende Silvesterraketen – rund um den Jahreswechsel brennt es besonders häufig. Allein 2015 entstand dadurch nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein Schaden in Höhe von etwa 26 Millionen Euro.

Für einen Weihnachtsbrand zahlten die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer durchschnittlich rund 2200 Euro. Dabei könnte mancher Brand bestimmt verhindert werden. Oft fehlt es aber an der nötigen Aufmerksamkeit. Wer zum Beispiel brennende Kerzen aus dem Auge lässt, riskiert nicht nur einen Brand. Auch der Versicherungsschutz gerät in Gefahr. «Bei grober Fahrlässigkeit ist es dem Versicherer erlaubt, nicht die volle Entschädigung zu leisten», sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Allerdings gibt es auch Versicherer, die im Fall von grober Fahrlässigkeit auf eine solche Kürzung verzichten. «Diese Klausel muss aber im Vertrag stehen», sagt Boss.

Wer also vermeiden will, im Ernstfall möglicherweise auf seinem Schaden sitzenzubleiben, muss das Kleingedruckte seines Versicherungsvertrages prüfen. Zwar weisen einige Versicherungen schon in ihren Kurzinformationen zum Vertrag auf entsprechende Klauseln hin, bei anderen Anbietern muss man aber suchen. «Man muss sein Schicksal selbst in die Hand nehmen», sagt Boss. «Versicherungsbedingungen zu lesen ist mühselig, aber existenziell.»

Was aber gilt als fahrlässig oder grob fahrlässig? Die Fahrlässigkeit beschreibt die innere Einstellung zu einem Geschehen. Im Gegensatz zu vorsätzlichem Handeln wird sie nicht willentlich herbeigeführt – damit Fahrlässigkeit vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit, also der Vorhersehbarkeit des Handelns und der sich darauf ergebenden Folgen. Wer fahrlässig handelt, lässt die erforderliche Sorgfalt außer Acht. Und wer grob fahrlässig handelt, lässt Sorgfalt in hohem Grade vermissen, agiert unbekümmert und leichtfertig oder stellt einfachste Überlegungen nicht an, die jedermann einleuchten müssen.

Kerstin Becker-Eiselen, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg, nennt ein Beispiel: «Jemand steht am Herd und kocht, ein kleines Kind ist in der Nähe und läuft Gefahr, sich zu verletzen. Wer nun den Herd verlässt, um dem Kind zu helfen, handelt nicht fahrlässig. Wenn aber jemand eine Pfanne auf dem Herd stehen lässt, um gemütlich mit einem Freund zu telefonieren, ist das fahrlässig.»

Komplett einstellen dürfen Versicherer die Zahlungen aber seit 2008 nicht mehr. Seitdem gilt die sogenannte Quotenregelung, wonach Versicherer auch dann zahlen müssen, wenn der Kunde den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Wie viel sie zahlen müssen, wird aber auch von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Steht zum Beispiel ein Haus im Winter leer und der Besitzer schützt die Wasserrohre nicht vor dem Einfrieren, ist das laut Stiftung Warentest meist grob fahrlässig. Das Landgericht Bonn hielt eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent für angemessen (Az.: 10 O 372/09). Dem Landgericht Erfurt war das zu wenig. Hier konnte der Versicherer 90 Prozent der Leistung kürzen (Az.: 8 O 1204/09).

Die Quotenreglung gilt auch, wenn Versicherte bestohlen wurden, betont Kerstin Becker-Eiselen: So bekam beispielsweise ein Hobbytaucher seine teure Ausrüstung nach einem Diebstahl nur zur Hälfte ersetzt: Er hatte sie zwar in einem ordnungsgemäß verschlossenen Kellerabteil eines Mehrfamilienhauses untergebracht, allerdings war der Keller einsehbar. «Dass die Kellerverschläge in Mehrfamilienhäusern offen einsehbar sind, ist nicht ungewöhnlich», sagt die Verbraucherschützerin. «Versicherte müssen also ihrerseits dafür sorgen, dass Wertvolles nicht sichtbar ist.»


(dpa/tmn)

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